Satzung des TC Rebberg e.V.

Satzung des TC Rebberg e.V. Radolfzell

 

  • 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Rebberg e.V.“ mit Sitz in 78315 Radolfzell am Bodensee. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter VR 452000 eingetragen.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck des Vereins

Der Verein gibt seinen Mitgliedern die Möglichkeit, den Tennissport zu betreiben. Er ist gehalten, für die notwendigen Sportanlagen zu sorgen und diese seinen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Der Verein trägt damit und durch geeigneten Ausgleichssport zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit seiner Mitglieder bei.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Tennisclub Rebberg e.V. mit Sitz in 78315 Radolfzell verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 in einem Vorstandsamt trifft die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit gemäß Abs.

2 in einer anderen Funktion trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet an Mitarbeiter oder Mitglieder des Vereins Aufwendungsentschädigungen nach § 670 BGB für solche Aufwendungen zu bezahlen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reiskosten, Porto, Telefon usw.
  3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis Ende März des nächsten Geschäftsjahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

  • 5 Verbandszugehörigkeit
  1. Der Verein ist Mitglied im Badischen Tennisverband (BTV), der wiederum Mitglied im Deutschen Tennisbund (DTV) ist.
  2. Die Bestimmungen des DTB und die von ihm und dem BTV satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen werden auch für die Mitglieder des TC Rebberg e.V. für verbindlich erklärt, vor allem die Satzung des Deutschen Tennisbundes (DTB) und die von diesem satzungsgemäß erlassenen, auch die Mitglieder des DTB betreffenden Bestimmungen, insbesondere die Turnierordnung, die DTB- Richtlinien für LK-Turniere, die LK-Durchführungsbestimmungen DTB, die Wettspielordnung, das Südwestliga-Statut, die Ranglistenordnung, die Jugendordnung und die Anti-Doping-Ordnung.

 

  • 6 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können alle Personen werden, die den Tennissport betreiben oder fördern wollen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Anmeldungen sind in Textform einzureichen und werden vom Vorstand entschieden.
  2. a) Die Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle Einrichtungen des Vereins nach der jeweiligen Nutzungsordnung in Anspruch zu nehmen.
  3. b) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich an die Satzungen des Verbandes und des Vereins, sowie den sonstigen vereinsinternen Bestimmungen (Spielordnung, Hausordnung usw.) zu halten.
  4. c) Der Verein haftet weder für mitgebrachte Wertsachen und Geldbeträge von Mitgliedern und Dritten, noch für deren fahrlässige oder vorsätzliche Handlung und Beschädigungen des Vereinseigentums oder fremder Gegenstände und Anlagen. Der Betreffende hat dafür selbst aufzukommen.
  5. d) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die vom Verein betriebenen Anlagen pfleglich zu behandeln und Dritte hierzu anzuhalten.
  6. Eine Mitgliedschaft kann versagt werden, wenn dem schwerwiegende Gründe entgegenstehen.
  7. Der Verein unterscheidet:
  8. a) jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
  9. b) aktive Mitglieder (zur Nutzung der Tennisanlagen berechtigt)
  10. c) fördernde Mitglieder (leisten ausschließlich Beiträge zur Förderung der Vereinsziele)
  11. d) Die Höhe der Beiträge und sonstigen Leistungen sind für alle Gruppen gleich, sofern die Mitgliederversammlung nicht innerhalb der einzelnen Gruppen Sonderregelungen beschließt. Mitglieder, die sich um den Verein oder den Tennissport verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglieder sind bei vollen sonstigen Rechten und Pflichten beitragsfrei.
  12. Die Zugehörigkeit zum Verein erlischt:
  13. a) durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, die Kündigung muss schriftlich bis zum 30.11. des Jahres beim Vorstand eingehen.
  14. b) durch den Tod des Mitglieds
  15. c) durch Ausschluss
  16. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
  17. a) bei vereinsschädigendem Verhalten
  18. b) bei groben Verstößen gegen Satzung und Ordnungen des Vereins und der übergeordneten Verbände
  19. Die Streichung als Mitglied kann aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes wegen einem Beitragsrückstand erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Bezahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
  20. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhören des Auszuschließenden, der gewissenhafter Prüfung und teilt dies dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mittels eingeschriebenem Brief mit. Eine Beschwerde ist zulässig, über die dann endgültig die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

  • 7 Datenschutzregelung
  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des DSGVO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogene Daten spätestens 4 Wochen nach Erhalt der nächsten Freistellungserklärung nach § 60a AO gelöscht.
  3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den jeweiligen Verband unzulässig.
  4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Datenerheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person.
  5. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen des Vereins, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen, z.B. auf der Website, Sozialen Medien oder in der Clubzeitschrift veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

 

  • 8 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Kassenprüfer
  3. die Mitgliederversammlung

 

  • 9 Vorstand, Kassenprüfer
  1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er besteht aus:
  2. a) dem 1. Vorsitzenden
  3. b) dem 2. Vorsitzenden
  4. c) dem Kassier
  5. d) dem Protokollführer
  6. e) dem Sportwart
  7. f) dem Jugendwart
  8. g) dem 1. Beisitzer
  9. h) bis zu zwei weiteren Beisitzern („2. und 3. Beisitzer“)
  10. Der Vorstand ist verantwortlich für die Vertretung des Vereins, sowie für die Erledigung der laufenden Geschäfts- und Kassenführung. Sitzungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vom 1. Vorsitzenden und dem Kassier gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Vereinsintern wird vereinbart, dass der Kassier nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
  11. Von der Mitgliederversammlung werden für 2 Jahre zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören. Sie haben jederzeit das Recht, die Kassenführung einzusehen. Der jährlichen Mitgliederversammlung haben sie einen schriftlichen Bericht über die Prüfung der Bücher und Belege vorzulegen.
  12. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, dann kann der Vorstand nach seinem Ermessen mit einfacher Mehrheit ein Mitglied des Vereins als Ersatzvorstandsmitglied bestellen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu Wahl eines Ersatzvorstandsmitgliedes einberufen. Spätestens in der nächsten auf das Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung muss ein Ersatzvorstandsmitglied nachgewählt werden, es sei denn, dass in dieser Mitgliederversammlung ohnehin Neuwahlen des Vorstandes stattfinden. Die Amtsperiode des Ersatzvorstandsmitgliedes richtet sich nach der Amtsperiode des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, als nicht durch satzungsgemäße Neuwahlen ein anderes Vorstandsmitglied gewählt wird.

 

  • 10 Mitgliederversammlung
  1. a) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Sie ist wenn möglich in Präsenz abzuhalten. Eine Hinzuschaltung weiterer Mitglieder in virtueller Form (hybride Versammlung) ist möglich, wenn deren Mitgliederrechte ausreichend gewahrt sind. Der Vorstand kann außerdem eine rein virtuelle Versammlung beschließen. Die technischen Rahmenbedingungen sind mit der Einladung zu versenden und die Mitgliederrechte in vollem Umfang gewahrt sein.
  2. b) Die Einladungen müssen 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung auf der Website www.tc-rebberg.de veröffentlicht werden. c) Die Einladungen müssen ebenfalls 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung in Textform (per E-Mail oder Brief) den Mitgliedern zugestellt werden.
  3. d) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand acht Tage vorher vorliegen.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn:
  5. a) der Vorstand dies beschließt
  6. b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich bei Vorstand beantragt
  7. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für:
  8. a) Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenbericht der Mitglieder des Vorstands
  9. b) Entlastung des Vorstandes
  10. c) Neuwahl des Vorstandes und von bis zu zwei Kassenprüfern
  11. d) Satzungsänderungen
  12. e) Entscheidungen über Vereinsausgaben von mehr als 10.000 Euro im Einzelfall
  13. f) Festsetzung des Umfangs der für jedes Mitglied zu leistenden Gemeinschaftsarbeit und sonstiger Leistungen und Pflichten
  14. g) Auflösung des Vereins

 

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden (außer bei Satzungsänderungen) mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

  • 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie können sowohl bei einer ordentlichen als auch bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

  • 12 Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierfür ist die Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich, sofern mindestens die Hälfte der gesamtwahlberechtigen Mitglieder anwesend sind. Ist eine Versammlung beschlussunfähig, so kann sie sich vertagen und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen eine neue Versammlung einberufen. Nun kann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden die Auflösung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Badischen Tennisverband BTV, der die es für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tennissports in und um Radolfzell am Bodensee zu verwenden hat.

 

  • 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.03.2023 neu gefasst.

Radolfzell, 30.03.2023

Guido Heck, Vorstand

TC Rebberg e.V. Radolfzell